Zuger News
Feuerwehr Hünenberg mit Jahresrapport und Rückblick
Adolf Beeler, Treuhänder und Steuerexperte der Beeler + Beeler Treuhand AG in Rotkreuz. Foto: zvg
Wie immer Ende Februar: Die Steuerformulare flattern in alle Zuger Haushalte. Steuerexperte Adolf Beeler erklärt im Interview, was in diesem Jahr neu ist und wie man Steuern, Zeit und Ärger sparen kann.
Beginnen wir mit der Standardfrage: Welche Änderungen für die Zuger Steuerpflichtigen bringt die Steuererklärung 2025 mit sich?
Im Vergleich zum letzten Jahr sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Zumeist betrifft es inflationsbedingte Anpassungen verschiedener Abzüge. Dazu die wichtigsten Änderungen:
• Anpassung der Höchstabzüge Säule 3a (gebundene Vorsorge): 7'258 Franken für Steuerpflichtige mit 2. Säule (bisher 7'056 Franken) bzw. 36'288 Franken für Steuerpflichtige ohne 2. Säule (bisher 35'280 Franken)
• Anpassung verschiedener Abzüge (bei Kanton und/oder Bund), wie insbesondere:
- Versicherungsabzug
- Kinderdrittbetreuungskostenabzug
- Zweitverdienerabzug
- Diverse Sozialabzüge, wie z. B. Persönlicher Abzug für Verheiratete und für Alleinstehende, Kinderabzug/ Kinderabzug Zusatz, Eigenbetreuungskostenabzug, Mietzinsabzug, Vermögensabzug.
Kommen wir zu konkreten Fragen: Können die Investitionen für den Einbau einer Ladestation als Energiesparmassnahme bei den Liegenschaftskosten abgezogen werden?
Obwohl es sich um eine entsprechende Sparmassnahme handelt, besteht kein direkter Zusammenhang mit der Liegenschaft, sondern ausschliesslich mit dem Elektrofahrzeug. Mit anderen Worten: Sofern damit ausschliesslich der CO₂- Abdruck des Autos verbessert wird, aber nicht jener der Liegenschaft, ist ein Abzug nicht möglich.
Ich arbeite im Homeoffice. Dabei entstehen mir Auslagen, welche von meinem Arbeitgeber nicht übernommen werden. Kann ich diese Aufwendungen bei den Steuern abziehen?
Ja, diese Kosten können anstelle der Berufskostenpauschale effektiv und anhand der Belege abgezogen werden. Das heisst aber auch: Die Berufskostenpauschale und gleichzeitig einen Homeoffice-Abzug geltend zu machen funktioniert nicht. Fazit: In den meisten Fällen dürfte die Anwendung der Pauschale vorteilhafter sein.
Stimmt es eigentlich, dass Unternehmer unbeschränkt Abzüge machen können, Angestellte jedoch kaum?
Diese Stammtisch-Meinung ist falsch. Viele Angestellte verschenken Geld, weil sie legitime Abzüge gar nicht oder unvollständig zum Abzug bringen und – im Gegensatz zu den meisten Geschäftsinhabern - keine langfristige Steuerplanung betreiben. Übrigens: Unternehmer können ausschliesslich die geschäftsmässig begründeten Auslagen zum Abzug bringen. Das kann mit einer Kontrolle durch die Steuerverwaltung jederzeit überprüft werden.
Kommen wir zum Eigenheimbesitzer. Angenommen ich investiere 75'000 Franken in die Sanierung meiner Liegenschaft. Kann ich das wirklich alles bei den Steuern abziehen?
Das kommt darauf an. Werterhaltende Ausgaben können Sie vollständig geltend machen. Dazu gehören alle Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur, Instandstellung und Ersatz bestehender Bauten (z.B. gleichwertiger Ersatz der alten Küche). Wertvermehrende Kosten können dagegen erst bei einem Verkauf der Liegenschaft im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden (z.B. Einbau eines zusätzlichen Badezimmers). Ausnahme: Investitionen in Energiesparmassnahmen bereits bestehender Immobilien können aufgrund einer Sonderregel immer abgezogen werden (z.B. neues Solardach). Aber Achtung: In absehbarer Zeit wird der Eigenmietwert – aber nicht vor 1. Januar 2028 – abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind für das Eigenheim allenfalls nur noch die Energiesparmassnahmen auf kantonaler Ebene abzugsfähig.
Zur Säule 3a: Ich habe gelesen, dass man seit dem 1. Januar 2025 Einkäufe in die Säule 3a tätigen kann. Wie kann ich damit meine Steuern optimieren?
Sie können erstmalig ab dem Jahr 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a für verpasste oder unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025 leisten. Achtung: Es kann nur eine nachträgliche Einzahlung pro Jahr vorgenommen werden und zwar höchstens in der Höhe des kleinen Maximalbeitrags (Stand 2025: 7'258 Franken). Zudem sind weitere Einschränkungen zu beachten.
Ich bin an einer Erbengemeinschaft beteiligt. Muss ich das in der Steuererklärung deklarieren, obwohl mir noch nichts ausbezahlt wurde?
Ja, Sie müssen die Erbengemeinschaft angeben. Das geerbte Vermögen und die daraus resultierenden Erträge/Abzüge müssen anteilmässig deklariert werden. Unabhängig davon, ob bereits etwas ausbezahlt worden ist.
Kommenden März wird über die Individualbesteuerung abgestimmt. Falls diese angenommen wird: Wer sind die Gewinner und wer die Verlierer?
Falls die Individualbesteuerung eingeführt wird, dann profitieren in erster Linie Ehepaare mit zwei Einkommen. Je höher und gleichmässiger die Einkommen, umso vorteilhafter. Verlierer sind dagegen Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem sehr tiefen Zweiteinkommen. Hier gilt: Je ungleichmässiger und höher die Einkommen, umso nachteiliger. Ebenso Verlierer sind gutverdienende Unverheiratete.
Bleiben wir bei der Familie. Unklarheiten gibt es immer wieder bei der steuerlichen Behandlung von Alimenten für volljährige Kinder. Was haben die Betroffenen zu beachten?
Bis und mit dem Monat der Volljährigkeit des Kindes sind die Kinderalimente von jenem Elternteil zu versteuern, welcher diese erhält. Ab Volljährigkeit hat das betreffende Kind einen eigenen Rechtsanspruch darauf. Für das volljährige Kind sind solche Alimentenzahlungen jedoch steuerfrei. Dagegen kann der alimentenleistende Elternteil nun auch keinen Abzug mehr dafür vornehmen.
Was passiert eigentlich, wenn man keine Steuererklärung einreicht?
Wenn die betreffende Person die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht bzw. ergänzt, wird eine sogenannte Ermessensveranlagung durchgeführt, d.h. die Steuerfaktoren werden von der Steuerverwaltung «geschätzt». Stellt sich in der Folge heraus, dass die Ermessensveranlagung zu niedrig ausfiel, werden Nachsteuern und Bussen erhoben. Das Versäumnis selbst wird unabhängig von Nachsteuern und Bussen mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10'000 Franken bestraft. Im Übrigen kann eine Ermessensveranlagung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.
Kann man eine bereits eingereichte Steuererklärung im Nachhinein noch korrigieren?
Ja, das kann man. Falls man beispielsweise eine gemeinnützige Zuwendung vergessen hat, kann man den entsprechenden Beleg nachreichen. Dies ist möglich, solange für die betreffende Periode keine definitive Veranlagung vorliegt.
Letzte Frage: Wo kann ich am meisten Steuern sparen?
In der Regel mit Einzahlungen in die Pensionskasse. Einkaufslücken sollte man jedoch nicht auf einmal einzahlen, sondern mittels Steuerplanung auf mehrere Jahre verteilen. Ebenso kann man als Grundeigentümer – in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2027 - mit grösseren Renovationsvorhaben durch eine geplante Verteilung auf zwei oder mehrere Jahre einen bedeutenden Steuerbetrag sparen. Der Effekt verstärkt sich, wenn solche Massnahmen in Jahren mit hohen steuerbaren Einkünften umgesetzt werden.
Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten und leicht verständlichen Zuger Steuerratgebers. Der Ratgeber wurde aktualisiert und enthält in übersichtlicher Form sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Er steht ab dieser Woche unter www.beeler.ch als kostenloser Download zur Verfügung und ist als Ergänzung zum eTax.zug der Steuerverwaltung konzipiert.
Uwe Guntern
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